Gutachten

tunnel wilten

inntal, Tirol/Österreich

Tunnel Wilten

 

Projektlage

A 12 Inntal Autobahn,

Tirol / Österreich

 

Auftraggeber

Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie (BMVIT), Wien

 

Bauherr

ASFINAG

 

Bauwerkslänge

540 m

 

Anzahl Tunnelröhren / Fahrstreifen / Betriebsart:

2 / 2 / RV

Leistungsumfang

Sicherheitsbeurteilung auf Grundlage des Straßentunnelsicherheitsgesetzes (STSG), §§7+8 der Republik Österreich im Auftrag des BMVIT durch den Sachverständigen für Tunnelsicherheit

 

Fertigstellung/Inbetriebnahme

2017

Projektbeschreibung

 

Der Tunnel Wilten wurde einer Generalsanierung unterzogen. Diese umfasste sowohl die bautechnische Sanierung sowie alle technischen Gewerke inkl. der Entwässerung.

 

Da bis zur Sanierung keine Fluchtwege außer den Portalen zur Verfügung standen, wurde der bestehende Betriebskollektor im Zuge der Sanierung zu einem zusätzlichen Fluchtweg ausgebaut.

 

Die  Europäische Richtlinie über "Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz" verfolgt das Ziel, ein konstantes und hohes Schutzniveau für alle Straßentunnel zu verwirklichen (EUR-Lex: Richtlinie 2004/54/EG).

 

In Österreich wurde diese Richtlinie mit dem Straßentunnelsicherheitsgesetz (STSG) umgesetzt.

 

Die im Zuge des „Vorprojektes" (vgl. Entwurfsplanung) erstellte Planung wurde einer „Sicherheitsbeurteilung“ in Form eines Gutachtens unterzogen (§7 STSG), um die erforderliche Tunnelsicherheit, die bei Umsetzung der vorgelegten Planung zu erwarten war, zu bescheinigen.

 

Nach Ausführung der Bauleistungen wurde die Ausführungs- / Bestandsplanung sowie die Ausführung der Leistungen in Form einer „Vor-Ort-Inspektion“ begutachtet (§8 STSG).

 

Im Zuge der Vor-Ort-Inspektion erfolgen Funktionstests einzelner Anlagenkomponenten, sowie eine gewerkeübergreifende Funktionskontrolle auf Basis einer Wirkmatrix. Mit der

im Anschluss erstellten Sicherheitsbeurteilung wird bescheinigt, dass seitens des Sachverständigen für Tunnelsicherheit keine Bedenken gegen eine Verkehrsfreigabe des Tunnels bestehen. Diese Feststellung ist Bedingung für die Inbetriebnahme des Tunnels!

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